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Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Laufenburg führt aktuell mit 12 Teilzeitmitarbeitenden rund 260 Beistandschaften für Erwachsene. Als Mehrzweckverband der Gemeinden des Bezirks Laufenburg bietet der Gemeindeverband im Auftrag von
17 Verbandsgemeinden diesen Dienst an. Die Mandate betreffend Kindesschutz werden beim Gemeindeverband Bezirk Laufenburg vorwiegend durch die Jugend- und Familienberatung Laufenburg (JFB) geführt.

Oft wird der KESD mit der KESB verwechselt. Die KESB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ist die anordnende Behörde, im Kanton Aargau auch Familiengericht genannt. Sie ist für Gefährdungsmeldungen zuständig und stellt geeignete Massnahmen für die betroffenen Personen. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Bezirksgerichts. Es ist zuständig für alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die es als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wahrnimmt. Das Familiengericht entscheidet über die Errichtung von Beistandschaften, ist in der Folge auch Aufsichtsbehörde über die Fallführung von Beistandschaften und entscheidet über allfällige Anpassungen der bestehenden Massnahmen.
Der KESD, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, ist der ausführende Dienst. Bei uns werden die Massnahmen von den Berufsbeiständinnen und -beiständen geführt. Die Berufsbeiständinnen
und -beistände sind gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig.

Per 1. Januar 2013 wurde das alte Vormundschaftsrecht ersetzt durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR). Das neue Recht ist den heutigen Verhältnissen angepasst und stellt die Selbstbestimmung des Einzelnen und die Solidarität der Familie ins Zentrum, indem es den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung und die gesetzliche Vertretung bei Urteilsunfähigkeit regelt. In Wohn- und Pflegeeinrichtungen lebende urteilsunfähige Personen werden besser geschützt. Es erfolgt nur so viel staatliche Unterstützung und Betreuung wie nötig.

Team

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Ines Wiedmer

Ines Wiedmer
Berufsbeiständin
Stellenleiterin

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Direktwahl: 062 525 88 10

Anwesenheit:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Dorothe Schmid

Dorothe Schmid
Berufsbeiständin
Stv. Stellenleiterin


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Direktwahl: 062 525 88 21

Anwesenheit:
Montag, Mittwoch, Donnerstag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Flora Aliu

Flora Aliu
Assistentin Karin Salzmann und
Ines Wiedmer

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Direktwahl: 062 525 88 19

Anwesenheit:
Montag bis Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Tatjàna Kägi

Tatjàna Brandner
Assistentin Christina Frischknecht

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Direktwahl: 062 525 88 18

Anwesenheit:
Dienstag bis Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Adrian Brogle

Adrian Brogle
Berufsbeistand

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Direktwahl: 062 525 88 00

Anwesenheit:
Dienstag bis Donnerstag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD

Christina Frischknecht
Berufsbeiständin

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Direktwahl: 062 525 88 23

Anwesenheit:
Mittwoch bis Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Daniela Graf

Daniela Graf
Assistentin Andreas Hensel und Anita Mettler

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Direktwahl: 062 525 88 11

Anwesenheit:
Montag bis Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Michael Arnold

Andreas Hensel
Berufsbeistand

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Direktwahl: 062 525 88 15

Anwesenheit:
Dienstag bis Freitag


Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Sonia Madeo

Sonia Madeo
Buchhaltung

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Direktwahl: 062 525 88 14

Anwesenheit:
Dienstag bis Freitag

Anita Mettler

Anita Mettler
Berufsbeiständin

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Direktwahl: 062 525 88 17

Anwesenheit:
Dienstag, Donnerstag, Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Anita Rotzetter

Anita Rotzetter
Assistentin Dorothe Schmid und
Ines Wiedmer

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Direktwahl: 062 525 88 16

Anwesenheit:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Karin Salzmann

Karin Salzmann
Berufsbeiständin

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Direktwahl: 062 525 88 12

Anwesenheit:
Dienstag, Donnerstag, Freitag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Anita Sprovieri

Anita Sprovieri
Buchhaltung

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Direktwahl: 062 525 88 13

Anwesenheit:
Montag, Mittwoch, Donnerstag

Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD, Salome Schmutz

Rebeca Weber
Berufsbeiständin

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Direktwahl: 062 525 88 24

Anwesenheit:
Mittwoch, Freitag

Kontakt

Gemeindeverband Bezirk Laufenburg
BERUFSBEISTANDSCHAFT


Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Erreichbarkeit an Feiertagen:
Die Dienste des Gemeindeverbandes sind an folgenden Feiertagen geschlossen:

Ostern 29.03. - 01.04.2024
Auffahrtsbrücke 09. - 12.05.2024
Pfingstmontag 20.05.2024
Fronleichnam 30.05.2024
Nationalfeiertag 01.08.2024
Maria Himmelfahrt 15.08.2024
Allerheiligen 01.11.2024
Weihnachten/Neujahr 23.12.2024 - 02.01.2025

 

 

Fragen und Antworten

F:
A:

Was ist der KESD (Kindes- und Erwachsenenschutzdienst)?
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Laufenburg führt aktuell mit 12 Teilzeitmitarbeitenden rund 260 Beistandschaften für Erwachsene. Als Mehrzweckverband der Gemeinden des Bezirks Laufenburg bietet der Gemeindeverband im Auftrag von 17 Verbandsgemeinden diesen Dienst an.
F:
A:
Was bedeutet KESB?
Die KESB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ist die anordnende Behörde für Beistandschaften. Im Kanton Aargau wurden dazu die Familiengerichte an den jeweiligen Bezirksgerichten geschaffen.
F:
A:

Was bedeutet KESR?
KESR bedeutet Kindes- und Erwachsenenschutzrecht . Es trat per 01. Januar 2013 in Kraft und löste das in der Schweiz über hundertjährige Vormundschaftsrecht ab.

F:
A:

Wo reicht man eine Gefährdungsmeldung ein?
Eine Gefährdungsmeldung kann telefonisch, schriftlich (mit Formular) oder formlos bei der KESB eingereicht werden.

F:
A:

Wer kann eine Gefährdungsmeldung einreichen?
Jede Person, welche von einem Missstand oder einem Schwächezustand Kenntnis erhält, kann, wenn alle anderen Unterstützungsmassnahmen erfolglos gewesen sind, eine Gefährdungsmeldung einreichen bei der KESB.
Die Meldung kann telefonisch, schriftlich (mit Formular) oder formlos eingereicht werden. Es kann keine vollständige Anonymität gewährleistet werden.

F:
A:

Wer bekommt eine Beiständin oder einen Beistand?
Eine Erwachsenenbeistandschaft wird durch die KESB angeordnet:
> wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht den Schwächezustand zu beheben
> wenn eine urteilsunfähige, erwachsene Person keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen hat
> wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

F:
A:

Welche Aufgaben hat eine Beiständin oder ein Beistand?
Die Aufgaben einer Beiständin oder eines Beistandes sind vielfältig. Die betroffenen Personen werden in den von der KESB definierten Aufgabenbereichen unterstützt und/oder vertreten. Dabei stehen das Wohl und der Schutz der betroffenen Personen im Zentrum. Im Erwachsenenschutzrecht sind folgende Aufgabenbereiche möglich: Wohnen, Gesundheit, soziales Umfeld, Finanzen, Arbeit, Schule/Ausbildung, etc.
Die Beistandschaften im Kindesschutzrecht werden vorwiegend von der Jugend- und Familienberatung geführt und sind folgendermassen möglich: Vermittlung in Besuchsrechtsstreitigkeiten, Unterstützung in Erziehungsfragen, Suche und Begleitung bei Platzierungen, Unterstützung bei Schule/Ausbildung, Kindesverfahrensvertretung.

Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig. Urteilsfähig ist eine Person, die die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Wenn jemand nicht in der Lage ist, seine persönlichen, vermögensrechtlichen oder administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann er einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen oder sich an verschiedene unterstützende Institutionen wenden. Der Erwachsenenschutz tritt in Kraft, wenn keine dieser Optionen mehr möglich ist. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in diesen Bereichen und die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.

F:
A:

Wie kann eine Beistandschaft aufgehoben werden?
Eine Aufhebung der Beistandschaft kann von der Beiständin, dem Beistand oder den betroffenen Personen bei der KESB beantragt werden. Eine Beistandschaft wird dann aufgehoben, wenn der Schwächezustand, der zur Errichtung geführt hat, behoben werden konnte.

F:
A:

Welche Möglichkeiten gibt es gegen Entscheide Beschwerde einzulegen?
Gegen Entscheide des Beistandes kann bei der KESB Rekurs eingelegt werden.
Gegen Entscheide der KESB kann jederzeit beim Obergericht Beschwerde geführt werden.

F:
A

Welche Beistandschaften gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften, welche alle den Bedürfnissen der betroffenen Person angepasst sind. Die behördliche Massnahme muss für die Betroffenen erforderlich, geeignet und angemessen sein. Eine Massnahme wird nur dann angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person durch Dritte (Familie, Nahestehende, Dienste) nicht ausreichend unterstützt werden kann. Mögliche Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. Die Beistandschaften können je nach Aufgabenbereich miteinander kombiniert werden.

Arten von massgeschneiderten Beistandschaften:

Begleitbeistandschaft (nach Art. 393 ZGB)(nach Art. 393 ZGB)
Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung benötigt. Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

Vertretungsbeistandschaft (nach Art. 394 ZGB) (nach Art. 394 ZGB)
Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Falls nötig kann die KESB die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögungsverwaltung (nach Art. 395 ZGB) (nach Art. 395 ZGB)
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen.

Mitwirkungsbeistandschaft (nach Art. 396 ZGB)(nach Art. 396 ZGB)
Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistands oder der Beiständin notwendig. Die Handlungsfähigkeit wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.

Kombination von Beistandschaften (nach Art. 397 ZGB) (nach Art. 397 ZGB)
Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.

Umfassende Beistandschaft (nach Art. 398 ZGB) (nach Art. 398 ZGB)
Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.

 

 

Downloads

Formular Gefährdungsmeldung

Ausbildungdkonzept KESD Laufenburg für Studierende der FH für Soziale Arbeit

Formular Patientenverfügung in kurzer und ausführlicher Version